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Paragrafenreiter - Update

So ich bereite mich jetzt mal aktiv vor. Hier mal was zum Lesen und zum Diskutieren. Am interessantesten für mich sind die § 1684, § 1686, § 1687 und § 1687a. Anzumerken ist die Fragwürdigkeit von § 1626a (2). Diesen Automatismus sollte es heutzutage eigentlich so nicht mehr geben, aber sei es drum, so ist es nunmal und daraus gilt es das Beste zu machen. Die kompletten Texte mit dem ganzen Verheirateten-Schmonsenz gibt es natürlich auch.

§ 1626

Elterliche Sorge, Grundsätze

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

§ 1626a

Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

  1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), oder
  2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

§ 1627

Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.

§ 1672

Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter

(1) Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.

(2) Soweit eine Übertragung nach Absatz 1 stattgefunden hat, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils mit Zustimmung des anderen Elternteils entscheiden, dass die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zusteht, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Das gilt auch, soweit die Übertragung nach Absatz 1 wieder aufgehoben wurde.

§ 1684

Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

§ 1686

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

§ 1687

Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.

§ 1687a

Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Für jeden Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, gilt § 1687 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Abs. 2 entsprechend.

§ 1697a

Kindeswohlprinzip

Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Update

Warum der § 1626a fragwürdig ist? Weil er direkt gegen den Artikel 3 des Grundgesetzes verstösst und das Grundgesetz eigentlich die höchste Instanz sein sollte!

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

  • Sven Müller am 1. März 2006, 18:45
  1. kruxi sagte dazu am 01.03.2006 21:13 #

    1626a fragwürdig? Eigentlich nur logisch, immerhin geht es um das gemeinsame Sorgerecht – das gibts nunmal nur wenn man es beantragt oder (einander) heiratet.

    Aber warum sind Paragrphen immer so verschwurbelt formuliert?
    Das Grundprinzip ist doch: Gemeinsam fürs Kind. Und wenns nur die Entscheidungen sind, die gemeinsam getroffen werden.

  2. e-sven sagte dazu am 01.03.2006 23:10 #

    Fragwürdig, weil es eine Ungleichbehandlung darstellt und Väter damit gesetzlich schlechter dastehen als die Mutter.

    Gerade dieser Satz bringt sehr viel Streß und Streitereien mit sich, die eigentlich nicht sein müssten.

    In einigen Fällen mag das durchaus angebracht sein, jedoch finde ich diese Pauschallösung unerträglich.

  3. kruxi sagte dazu am 02.03.2006 08:21 #

    Nehmen wir mal an, Männer würden die Kinder zur Welt bringen (welche Kraft das kostet, lassen wir mal außer Acht) und Frauen würden manchmal eher ihre “Freiheit” vorziehen als die Enge der Familie. Wo bleibt das Kind? Beim Vater. Das hat nichts mit dem Geschlecht an sich zu tun, sondern mit der Tatsache, dass Frauen eben Kinder “austragen”, gebären und stillen.

    Man könnte bezüglich der gemeinsamen Sorge vielleicht sagen “Ihr habt beide von Anfang an die Sorge”, aber wenn Männer weiterhin nichts mit Kindern am Hut haben wollen (ich rede hier nicht von Trennungen nach der Geburt), warum jemandem etwas geben, der es nicht will? Das gibt hinterher mehr Stress als im anderen Fall.
    Wenn man sich einig ist, geht man zum Jugendamt und unterschreibt in 3 Minuten einen Wisch. Wenn nicht, sollte man mit Rücksicht aufs Kind die beste Lösung suchen.

    Leider sind Menschen wohl immer emotional, sturköpfig und unbelehrbar.

  4. e-sven sagte dazu am 02.03.2006 08:57 #

    Es gibt bei der Sache ein gravierendes Problem:

    Die elterliche Sorge kann nur im gegenseitigen Einverständnis geteilt werden. So wie ich das gelesen habe, ist es nicht möglich, dass Nichtsorgeberechtigte – laut Gesetz per default der Vater – einfach einen Antrag stellen und dieser nach eingehender Prüfung dann auch an der Mutter vorbei gewährt wird.

    Diese Prüfung muss auf jeden Fall klarstellen, dass der Nichtsorgeberechtigte ein starkes Interesse an der Beziehung zum Kind hat bzw. eine sehr starke Bindung bereits besteht und er dieser Verantwortung nachgekommen ist und ihr weiter nachgehen wird.

    In diesem Fall ist es wohl im Interesse des Kindes, wenn die Positionen klar definiert sind.

    PS: Bitte diesen ganzen Eintrag nicht falsch verstehen, im Moment habe ich nicht vor mit einem Sorgerechtsstreit noch mehr Feuer zu schüren. Aber erstmal schauen wie sich das so weiter entwickelt.

  5. kruxi sagte dazu am 02.03.2006 09:16 #

    Das Problem wird noch gravierender, da die Mutter auch jederzeit grundlos “Nein” sagen kann, auch wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Hier funktioniert das System nicht mehr. Und dass immer noch genügend Mütter den Vätern keine Chance geben, ihre Kinder zu sehen, ist ebenfalls traurig.

    PS: Hier versteht keiner was falsch.

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